Krisenmanagement / Umsetzung der Meldepflicht nach § 47 SGB VIII
Der grundsätzliche Umgang mit Krisen richtet sich nach § 47 SGB VIII. Die zuständige betriebserlaubniserteilende Behörde wird über besondere Vorkommnisse nach § 47 SGB VIII informiert. Daraus ergeben sich für uns die folgenden Meldepflichten und Maßnahmen.
- Die MitarbeiterInnen der igel-häuser verpflichten sich:
- wichtige Ereignisse und Veränderungen beim Kind, wie z.B. schwere Erkrankungen, Unfälle oder andere Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes (insbesondere sexuelle Übergriffe oder sonstige Fälle körperlicher oder psychischer Gewaltanwendung) der Gruppenleitung und Erziehungsleitung unverzüglich mitzuteilen.
- grundlegende Veränderungen und Ereignisse in den igel-häusern, wie z.B. schwere Erkrankungen, persönliche Veränderungen, die sich nachhaltig auf den häuslichen Alltag und die Versorgung der jungen Menschen auswirken, längere Abwesenheit der Hausleitung etc. werden unverzüglich der Erziehungsleitung mitgeteilt.
- Den MitarbeiterInnen der igel-häuser ist bekannt, dass eine Fachkraft des Trägers Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes, unverzüglich der Erziehungsleitung mitteilen muss.
- Die Erziehungsleitung organisiert ein Fallgespräch zur Risikoabschätzung unter Hinzuziehung der zuständigen Aufsichtsbehörden, der belegenden Jugendämter und in gravierenden Fällen, die das Wohl des Kindes im außergewöhnlichen Maße beeinträchtigen, zusätzlich – in Abstimmung mit der betriebserlaubniserteilenden Behörde – das örtliche Jugendamt.
- Im Fallgespräch wird, wenn angezeigt, entschieden, wer in welchen Schritten und welchem Zeitraum mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten den wirksamen Schutz des Kindes organisiert, notwendige und geeignete Hilfen entwickelt und auf deren Inanspruchnahme hinwirkt (Schutzplan).
- Im Fallgespräch wird ein Termin bzw. – falls erforderlich – werden mehrere Termine zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schutzplans vereinbart.
- Erweisen sich die angenommenen Hilfen als nicht ausreichend, um die Gefährdung abzuwenden, so informiert der Träger das Jugendamt hierüber und berichtet ihm über die bisher vorgenommenen Schritte.
- Der Träger ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus §§ 61 – 65 SGB VIII ergeben, verpflichtet.